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Passive Veredelung

EINLEITUNG

Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden Waren, die aus der Europäischen Union stammen (Gemeinschaftswaren), in Drittländern be- oder verarbeitet. Spezielle Verfahren, aber auch niedrige Lohnkosten sind häufig der Grund. Damit Zollabgaben nicht mehrfach zu Buche schlagen, können Unternehmen das Verfahren "Passive Veredelung" nutzen.

Unter Veredelung sind dabei Vorgänge wie Nähen, Mischen oder das Hinzufügen anderer Stoffe zu verstehen. In den meisten Fällen werden Rohstoffe oder Halbwaren bearbeitet.

Wirtschaftliches Gegenstück zu diesem Zollverfahren ist die "Aktive Veredelung (VB)".

Auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung finden Sie Näheres zur " Passiven Veredelung".

ZUSTAENDIG

das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller überwiegend seine Bücher führt

VORAUSSETZUNG

Das Verfahren der passiven Veredelung bedarf, wie alle Zollverfahren von wirtschaftlicher Bedeutung, der vorherigen Bewilligung. Welche persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt vom konkreten Vorhaben ab.

Die Voraussetzungen und Modalitäten ergeben sich im Einzelnen aus der Bewilligung. Darin wird auch die Art der Veredelungsprozesse festgelegt.

ABLAUF

Antrag und Bewilligung

Reichen Sie den Antrag auf Bewilligung der passiven Veredelung mit den nötigen Unterlagen bei der zuständigen Zollbehörde ein. Die Zollbehörde prüft den Antrag und gibt Ihnen innerhalb eines Monats Bescheid. Falls nötig, fordert die Behörde weitere Unterlagen an.

Ausfuhr und Überführung in das Zollverfahren

Nehmen Sie die nötigen Eintragungen in der Zollanmeldung (VB) vor (im Internet finden Sie dazu eine Anleitung). Führen Sie die Waren der Zollstelle vor, die in der Bewilligung benannt ist (Gestellung). Die zuständige Zollstelle prüft, ob die Ausfuhr zulässig ist, behandelt die Ausfuhrzollanmeldung, legt die Frist für die Beendigung des Verfahrens fest und kontrolliert die Identität der Waren (Nämlichkeit).

Wiedereinfuhr

Nach Abschluss der passiven Veredelung im Ausland führen Sie die Waren wieder in das Zollgebiet der EU ein (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Legen Sie der Zollstelle die Einfuhranmeldung (auf dem Einheitspapier oder im elektronischen Verfahren " ATLAS-Einfuhr") vor, achten Sie auf die für die Wiedereinfuhr vorgesehenen Codes. Der Zoll berechnet Ihnen ermäßigte Einfuhrabgaben, unter Umständen besteht auch Zollfreiheit. Falls Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens auftreten, müssen Sie mit einer Zollschuld in voller Höhe rechnen.

Zur Beschleunigung einzelner Vorgänge kann der Zoll auf Antrag einen durchschnittlichen Abgabensatz für die Veredelungserzeugnisse festlegen (Globalerledigung). Dieser Durchschnittszollsatz ist allerdings vorläufig, er wird später entsprechend der tatsächlich ermittelten Werte korrigiert. Näheres zu den Berechnungsmethoden finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Rückwirkende Bewilligung

Der Zoll kann Ihnen eine Abgabenbegünstigung im Rahmen der passiven Veredelung auch nachträglich gewähren. Das zuständige Hauptzollamt hat die Möglichkeit, vorübergehend ausgeführte Waren zum Verfahren zuzulassen, falls die Bewilligung Ihres Antrages noch aussteht. Der Zeitraum darf allerdings nicht länger als ein Jahr zurückliegen (gerechnet ab dem Tag der Antragstellung).

UNTERLAGEN

für die Antragstellung:

  • Antrag auf Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung/einer besonderen Verwendung (Basisantrag, Vordruck 0212)
  • Zusatzblatt "Passive Veredelung – Antrag" (Vordruck 0248)

Die Formulare stehen im Zoll-Formularcenter zum Download zur Verfügung. Dort finden Sie auch Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke.

bei der Ausfuhr zur passiven Veredelung:

  • Zollanmeldung (Exemplare 1 bis 3 des Einheitspapiers – sogenannter PV-Schein)
  • Unterlagen, die für die Erhebung von Ausfuhrabgaben nötig sind (z.B. Rechnungen)
  • Ausfuhrgenehmigung, Beförderungspapiere und gegebenenfalls Unterlagen über vorangegangene Zollverfahren
  • gegebenenfalls Vorlage der schriftlichen Bewilligung (bei rückwirkender Bewilligung nur Antragskopie)

zur Wiedereinfuhr und Abgabenberechnung:

  • Einfuhranmeldung (Einheitspapier)
  • Rechnung über Lohnkosten für die Veredelung
  • hilfreich: Kopie der Proformarechnung für die ausgeführte Ware
  • Präferenznachweis oder Ursprungserklärung, ausgestellt vom Veredelungsbetrieb im Drittland

FRIST

Die Bewilligung oder Mitteilung der Gründe für die Ablehnung des Antrags wird innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags erteilt (bei fehlenden Unterlagen gilt das Datum des Eingangs).

Die Bewilligung gilt höchstens drei Jahre.

KOSTEN

Für den Antrag und die Bewilligung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Für das Zollverfahren sind Einfuhrabgaben nach Ablauf des Verfahrens zu entrichten.

RECHTSGRUNDLAGE